Juni 2007
Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
- Gleichstellungsabrede: BAG ändert seine Rechtsprechung zur vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
- BAT: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit
- Betriebsänderung: Gewerkschaftsaufruf zum Streik um tariflichen Sozialplan ist rechtmäßig
- Kündigungsrecht: Kündigungsschutzgesetz begründet keine Mindestabfindung
- Kündigungsrecht: Zeitsoldat kann wegen außerdienstlicher Straftat entlassen werden
Baurecht:
- Werkvertragsrecht: Zahlung einer geprüften Rechnung ist kein Anerkenntnis
- Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist
- VOB/B: Wann liegt eine Beschleunigungsanordnung vor?
- Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe
Familien- und Erbrecht:
- Unterhaltsanspruch: Herabsetzung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit
- Umgangsrecht: Biologischer - nicht rechtlicher - Vater hat ohne sozial-familiäre Bindung kein Umgangsrecht
- Erbrecht: Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung
- Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
- Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete
- WEG: Bei Abberufung des Verwalters hat die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Ermessensspielraum
- Hofnutzung: Ohne vertragliche Regelung kann Nutzungsgestattung frei widerrufen werden
Verbraucherrecht:
- Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern
- Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
- Autokauf: Bei Kauf von juristischer Person muss Berechtigung des Verkäufers genau geprüft werden
- Geschenkgutschein: Auch nach einem Jahr noch gültig
Verkehrsrecht:
- Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
- Unfallschaden: Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang kann gerechtfertigt sein
- Verjährungsunterbrechung: Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift
- Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Gleichstellungsabrede: BAG ändert seine Rechtsprechung zur vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede geändert.
Unter einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (z.B. "die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst"). Hierdurch wird erreicht, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich angewendet werden müssen. Entfällt die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, z.B. weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern.
Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk "in der jeweils geltenden Fassung" einen derart beschränkten Regelungsgehalt hat, die vereinbarte Dynamik also durch den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Hierfür hatte das BAG bisher die Auslegungsregel aufgestellt, von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag - nach dem Wortlaut ausschließlich - auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne Weiteres anzuwendenden Tarifverträge verweist. Ob es für einen solchen Regelungswillen Hinweise im Vertragswortlaut oder in Begleitumständen bei Vertragsschluss gibt, sollte unerheblich sein.
Hieran will das BAG zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhalten, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind. Für später abgeschlossene Verträge ("Neuverträge") soll diese Auslegungsregel nun nicht mehr gelten. Von einer bloßen Gleichstellungsabrede könne jetzt nur noch ausgegangen werden, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gebe (BAG, 4 AZR 652/05).
BAT: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit
Auf das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind die Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen.
Mit dieser Begründung erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Frau für unwirksam. Nur unter Berücksichtigung dieser Zeiten war die Frau länger als fünfzehn Jahre bei der Behörde beschäftigt gewesen und damit "unkündbar" i.S.v. § 53 Abs. 3 BAT. Ihre ordentliche Kündigung war damit unwirksam.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BAG, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Frau die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen seien. Dies stehe zwar im Gegensatz zu dem anwendbaren Tarifvertrag. Nach dessen Wortlaut seien geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden seien. Dies verstoße aber gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Tarifregelung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könne. Die Regelung sei daher unwirksam. Damit sei die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können (BAG, 6 AZR 746/06).
Betriebsänderung: Gewerkschaftsaufruf zum Streik um tariflichen Sozialplan ist rechtmäßig
Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen.
Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Zwar seien für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne nach dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Gesetz schränke jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - seien zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Sei der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, dürfe hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften könnten mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sei, unterliege wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle (BAG, 1 AZR 252/06).
Kündigungsrecht: Kündigungsschutzgesetz begründet keine Mindestabfindung
§ 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen wollte. Abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung wollte er damit nicht verbieten. Der Arbeitgeber kann daher auch einen niedrigeren Betrag anbieten (LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 24/06).
Kündigungsrecht: Zeitsoldat kann wegen außerdienstlicher Straftat entlassen werden
Die fristlose Entlassung eines wegen Tank- und Mietbetrugs wiederholt zu Geldstrafen verurteilten Soldaten auf Zeit im Range eines Stabsunteroffiziers ist rechtens.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines mehrfach vorbestraften Zeitsoldaten. Dieser hatte in fünf Fällen sein Auto betankt und dann erklärt, dass er kein Geld dabei hat. Seine Zusagen, wiederzukommen um zu bezahlen, hatte er entsprechend seinem vorgefassten Entschluss nicht eingehalten. Außerdem hatte er eine Wohnung angemietet, aber entsprechend seinem vorgefassten Entschluss die Miete nicht gezahlt.
Das VG bestätigte mit seiner Entscheidung die vom Befehlshaber im Wehrbereichskommando verfügte fristlose Entlassung des Soldaten kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit. Der Stabsunteroffizier habe schuldhaft seine soldatische Dienstpflicht verletzt, sich außerdienstlich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sei erschüttert. Zudem sei zu befürchten, dass er auch zukünftig vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Dafür spreche insbesondere, dass er selbst nach der disziplinarrechtlichen Erteilung eines strengen Verweises wegen eines Tankbetrugs noch drei weitere Tankbetrugsdelikte begangen habe. Außerdem habe er bei einem Tankbetrug zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit seinen Dienstausweis vorgelegt. Ohne durchgreifende Reaktion des Dienstherrn könnten in der Öffentlichkeit grundlegende Zweifel an der Rechtstreue der Soldaten der Bundeswehr entstehen. Außerdem bestünde die Gefahr einer Nachahmung durch andere Soldaten. Von daher sei die Entlassung kurz vor dem Dienstzeitende rechtens, auch wenn der Soldat damit finanzielle Vorteile anlässlich des regulären Ausscheidens aus dem Dienst verliere (VG Mainz, 6 K 405/06.MZ).
Baurecht
Werkvertragsrecht: Zahlung einer geprüften Rechnung ist kein Anerkenntnis
Zahlt der Auftraggeber auf eine geprüfte Rechnung hin den Werklohn an den Bauunternehmer aus, ist das (noch) nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei dadurch ein Rückzahlungsanspruch nicht ausgeschlossen. Dieser scheide nur aus, wenn der Bauunternehmer mit dem Auftraggeber eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen habe.
Hinweis: Als rechtsgeschäftliche Vereinbarung wäre es zum Beispiel zu werten, wenn im Rahmen eines Schlussrechnungsgesprächs strittige Rechnungspositionen erörtert und gemeinsam eine Schlusszahlungssumme ermittelt würde. Bei diesem Gespräch müssten beide Parteien durch einen wirksam Bevollmächtigten vertreten werden. Der Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung ist nach Ansicht des BGH nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Der Vermerk ist nur eine Wissenserklärung des Architekten dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Eine Handlung des Architekten entfaltet nur Rechtswirkung, wenn er vom Auftraggeber wirksam bevollmächtigt ist (BGH, VII ZR 165/05).
Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist
Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Habe der Architekt allerdings den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernommen, entfalle der Honoraranspruch nicht. Im Übrigen machten die Richter aber auch deutlich, dass der Honoraranspruch in beiden Fällen grundsätzlich nicht vollständig erlösche. Der Architekt könne in jedem Fall die Leistungsphasen 1 und 2 in Rechnung stellen (OLG Oldenburg, 12 U 48/06).
VOB/B: Wann liegt eine Beschleunigungsanordnung vor?
Besteht der Auftraggeber darauf, dass der Bauunternehmer vertraglich vereinbarte Ausführungstermine einhält, obwohl dieser objektiv an der Bauausführung gehindert ist, liegt darin noch längst keine Beschleunigungsanordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er außerordentliche Maßnahmen ergreift, um die vorgegebene Bauzeit einzuhalten.
Hinweis: Aus diesem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Eine Änderung nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B liegt nur vor, wenn der Auftraggeber die vertragliche Leistungspflicht explizit ändert bzw. erweitert.
- Liegt unzweifelhaft eine Behinderung vor, braucht er sich gar nicht zu zerreißen, um den Vertragstermin einzuhalten. Sein Anspruch auf Bauzeitverlängerung besteht nach § 6 Nr. 2 VOB/B unabhängig davon, ob der Auftraggeber dem zustimmt.
(OLG Koblenz, 10 U 423/06)
Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe
Eine Bauträgergesellschaft, die selbst keine Bauleistungen erbringt, über keine Baumaschinen verfügt und keine baugewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, haftet nicht als gesetzliche - selbstschuldnerische - Bürgin für Beitragsrückstände zur Berufsgenossenschaft der von ihr beauftragten Unternehmen.
Ein so strukturierter Bauträger ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen nicht als "Unternehmen des Baugewerbes" anzusehen. Er sei von der "Hauptunternehmerhaftung" nach § 150 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 28e Absatz 3a SGB IV befreit. Sein Verhältnis zu Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen sei vielmehr das eines (Letzt-)Bestellers und Bauherrn.
Wichtig: Dass der Bauträger im konkreten Fall durchaus mannigfaltige Tätigkeiten entfaltete und viel Personal beschäftigte, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass er selbst nicht wie ein Bauunternehmen auftrat (LSG Nordrhein-Westfalen, L 17 U 46/06).
Familien- und Erbrecht
Unterhaltsanspruch: Herabsetzung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit
Eine einmalige durch eine "Kurzschlusshandlung" hervorgerufene Körperverletzung rechtfertigt noch keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit.
Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Unterhaltsrechtsstreit zweier getrennt lebender Ehegatten. Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall eine Besonderheit gebe. Zu der einmaligen Körperverletzung sei nämlich durch eine unrichtige Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzugetreten. Obwohl sie selbst den Ehemann mit einer Sektflasche auf den Kopf geschlagen habe, habe die Ehefrau in verschiedenen Verfahren behauptet, ihr Mann habe sie körperlich misshandelt. Tatsächlich habe sie sich die Verletzungen aber selbst beigebracht, um ihre wahrheitswidrige Behauptung untermauern zu können. Hierdurch sei der Ehemann zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden. Dies könne nicht mehr als einmaliges Fehlverhalten angesehen werden und führe daher zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 Prozent (OLG Schleswig, 15 UF 104/05).
Umgangsrecht: Biologischer - nicht rechtlicher - Vater hat ohne sozial-familiäre Bindung kein Umgangsrecht
Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Rechtsstreit um eine Umgangsregelung hin. Die Kindesmutter ist anderweitig verheiratet und war dies auch bei der Geburt des Kindes. Das Ehepaar hat bereits drei Kinder. Es lebt mit allen Kindern zusammen und teilt sich die Versorgung und Pflege des Kindes, das aus einer kurzen Beziehung der Mutter mit dem Antragsteller stammt.
Die Richter machten deutlich, dass nach dem Gesetz derjenige als Vater des Kindes gelte, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies sei gerade nicht der Antragsteller. Dieser sei "nur" der biologische Vater. Er könne die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Kindesmutter auch nicht anfechten, da dieser mit den Kindern in einer sozial-familiären Beziehung lebe. Der Antragsteller habe auch kein Umgangsrecht als "enge Bezugsperson" des Kindes. Er trage für das Kind weder die tatsächliche Verantwortung, noch diene der Umgang mit dem Kind dessen Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder (OLG Karlsruhe, 2 UF 206/06).
Erbrecht: Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung
Ein Pflichtteilsanspruch kann nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden.
Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von der testamentarischen Erbin eingeklagt hatte. Die Richter des Kammergerichts (KG) machten deutlich, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjähre. Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (also des Testaments) Kenntnis erlange. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähre der Anspruch 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Kenntnis in diesem Sinn setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt habe. Dazu sei eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich (KG, 25 U 50/05).
Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben
Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erbschaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.
Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:
- Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssten der zivilrechtliche Erbe und der Erwerber, der die Steuer schulde, nicht notwendig identisch sein.
- Die herrschende Meinung erkenne dem nicht rechtsfähigen Verein auch im Zivilrecht die Erbfähigkeit zu.
- Der nichtrechtsfähige Verein sei körperschaftlich strukturiert und dem rechtsfähigen Verein (e.V.) so rechtlich näher als der BGB-Gesellschaft.
(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete
Eine vertragswidrige Konkurrenzsituation stellt einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache dar.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall eines Arztes, der im Mietvertrag seiner Praxis einen Konkurrenzschutz für den Bereich "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist" vereinbart hatte. Gleichwohl schloss der Vermieter mit einem anderen Allgemeinmediziner einen Mietvertrag über Praxisräume im gleichen Gebäude. Dies stelle nach Ansicht des KG einen Sachmangel der Räumlichkeiten dar. Aufgrund des Konkurrenzschutzverstoßes weiche der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Dabei sei es ohne Belang, ob der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher sei, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation bestehe (KG, 8 U 140/06).
WEG: Bei Abberufung des Verwalters hat die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Ermessensspielraum
Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermessen zu.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Nach der Entscheidung des Gerichts lasse sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters deshalb erst bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, also nicht mehr vertretbar wäre. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Eine fehlerhafte Abrechnung des Verwalters sei kein so schwerwiegender Fehler, dass das Festhalten der Gemeinschaft an dem Verwalter nicht mehr vertretbar erscheine. Es handele sich vielmehr um einen jederzeit korrigierbaren Fehler, zumal nicht vorgetragen sei, dass der überzahlte Betrag im Gemeinschaftsvermögen nicht vorhanden gewesen sei (OLG Schleswig, 2 W 137/06).
Hofnutzung: Ohne vertragliche Regelung kann Nutzungsgestattung frei widerrufen werden
Wurde zur Nutzung einer Fläche keine vertragliche Regelung getroffen, so ist die Gestattung frei widerruflich. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt wurde.
Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Vermieter recht. Dieser hatte von einem Mieter die Räumung der bisher von ihm allein genutzten Hoffläche gefordert. Der Hof sollte umgestaltet und für alle Mieter zugänglich gemacht werden.
Die Richter machten dabei deutlich, dass dem Widerruf der Nutzung nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. So habe das Interesse des Vermieters, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, vor dem Alleinnutzungsinteresse des Mieters Vorrang. Der Mieter könne sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen (KG, 8 U 83/06).
Verbraucherrecht
Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern
Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einer Reise etwas schiefläuft. Das Gesetz gewährt ihnen insbesondere in den §§ 651a bis 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine ganze Reihe von Rechten und Ansprüchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende diese fristgerecht geltend macht.
A. Fristen aus Reisevertrag
Will der Reisende Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen, muss er die folgenden Fristen beachten.
Jederzeitiges Stornorecht
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise formlos und ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt muss er den Reisepreis nicht mehr zahlen, jedoch in der Regel eine Storno-Entschädigung. Dies kann bis zur Höhe des Reisepreises gehen.
Nach Reiseantritt kann sich der Reisende nur noch durch eine Kündigung vom Reisevertrag lösen,
- bei erheblichen Reisemängeln oder,
- wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Mängelrüge vor Ort
Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies gilt aber nur, wenn er den Mangel angezeigt oder ohne eigenes Verschulden nicht angezeigt hat.
Beachten Sie: Der Reisende muss im Katalog oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Reisebestätigung darüber informiert werden, dass er Mängel anzuzeigen hat. Andernfalls ist eine Mängelanzeige entbehrlich bzw. deren Fehlen entschuldigt.
Für die Mängelanzeige gibt es keine feste Frist. Die Anzeige muss aber bald nach Auftreten des Mangels erfolgen und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlicher Reiseleitung.
Einmonatige Ausschlussfrist
Will der Reisende Gewährleistungsansprüche auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises geltend machen oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Rechte des Reisenden enden.
Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus der Reisebestätigung. Auch wenn die konkrete Reise verkürzt oder verlängert wird, gilt für die Fristberechnung der Tag der Beendigung der Reise, wie in der Reisebestätigung festgehalten ist. Ob die Frist eingehalten wurde, wird vor Gericht automatisch geprüft.
Wichtig: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden in seinen AGB auf diese wichtige Frist hinzuweisen und genau anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüche angemeldet werden müssen. Dies wird in der Regel die Hauptverwaltung des Veranstalters sein.
Auch wer vor Ort der Reiseleitung alle fraglichen Mängel gemeldet hat, muss dies nach Beendigung der Reise noch einmal wiederholen. Er muss in seinem Schreiben an den Reiseveranstalter deutlich zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, sich diesbezüglich erst nach dem Ende der Reise an sein Reisebüro zu wenden.
Wichtiges zur Berechnung der Frist
Die Monatsfrist läuft mit dem Ende des Tages ab, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Endes der Reise entspricht. War vertragliches Reiseende z.B. der 12. Mai 2007, läuft die Monatsfrist am 12. Juni 2007 ab.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags. Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauffolgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten des Folgemonats ab.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war, z.B. wegen fehlender Information über die Ausschlussfrist oder schwerer, das Bewusstsein trübender Erkrankung. Sobald das Hindernis wegfällt, muss er die Anmeldung unverzüglich nachholen.
Vertragliche Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist kann durch die Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies mit § 651m S. 1 BGB zu vereinbaren ist.
Die Verjährungsfrist wird gehemmt durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vertraglichen Ende der Reise, wie es in der Reisebestätigung festgehalten ist.
B. Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bestehen.
Solche Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.
C. Fristen bei der Luftbeförderung
Bei der Luftbeförderung gelten völkerrechtliche Sondervorschriften. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Eine kurze Frist gilt für die Anmeldung von Gepäckschäden. Diese sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden, bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen. Die Meldung von Gepäckschäden sollte durch das entsprechende Formular dokumentiert werden.
D. Fristen bei Schiffsreisen
Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Sie sollten formularmäßig dokumentiert werden.
E. Ansprüche gegen den Reisemittler
Auch Ansprüche gegen das Reisebüro als Reisemittler sind denkbar. Ansprüche des Reisenden aus "Schlechterfüllung" des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.
Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Bei sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiere, nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginne die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: "Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Diese Belehrung hielt der BGH nicht für ausreichend, da sie nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Sie informiere nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar sei. Dazu gehöre z.B. auch das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Der Unternehmer hatte daher keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage, die er nach dem Widerruf des Kunden bei Gericht einreichte. Die Belehrung habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kunde habe daher auch später noch wirksam widerrufen können (BGH, VII ZR 122/06).
Autokauf: Bei Kauf von juristischer Person muss Berechtigung des Verkäufers genau geprüft werden
Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein Kfz kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände - hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis - hinzutreten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall eines Autokäufers hin. Dieser hatte das Fahrzeug von einem Mann gekauft, der sich auf Nachfrage als "Eigentümer" der im Fahrzeugbrief eingetragenen GmbH ausgegeben hatte.
Nach Ansicht der Richter konnte der Käufer keinen gutgläubigen Erwerb an dem unterschlagenen Fahrzeug erlangen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er beim Kauf im guten Glauben über die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf des Fahrzeugs gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe vielmehr grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe er sich den Kfz-Brief vorlegen lassen. Hier sei als Halterin jedoch eine GmbH eingetragen gewesen. Der vor ihm auftretende Verkäufer konnte aber zwangsläufig nicht diese juristische Person (GmbH) sein. Der Käufer hätte also weiter nachforschen oder sich zumindest eine Vollmacht von der GmbH vorlegen lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er nun das Fahrzeug an den Berechtigten herausgeben und bleibe auf dem gezahlten Kaufpreis sitzen (OLG Schleswig, 14 U 201/05).
Geschenkgutschein: Auch nach einem Jahr noch gültig
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der ein Geschenkgutschein zum Warenbezug generell ein Jahr nach Ausstellungsdatum verfällt, ist unwirksam.
Dies musste nun der Internetversandhändler "Amazon.de" erfahren, der von einem Verbraucherschutzverein verklagt worden war. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München darf "Amazon.de" diese AGB gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Die Richter stellten zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Danach verjähre der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Diese Abweichung sei unangemessen. Entgegen der Ansicht von "Amazon.de" konnte das Gericht nicht erkennen, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde. Diesen wollte "Amazon.de" durch die zeitliche Begrenzung einschränken. Die Richter waren vielmehr der Ansicht, dass ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde. Ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler sei daher nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass "Amazon.de" einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere. Es würden daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine überwiegen. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der AGB (LG München, 12 O 22084/06).
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt. In der Preisvereinbarung heißt es u.a.: "Die Grundgebühr richtet sich A) nach der Schadenshöhe ..., B) nach der aufgewendeten Zeit." Der B-Text wurde gestrichen. Der Sachverständige stellte dem Geschädigten 363,73 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr war laut Schadenshöhe mit 221,56 EUR netto berechnet. Der Rest entfiel auf Nebenkosten. Die beklagte Versicherung lehnte jegliche Erstattung ab.
Der BGH wiederholte zunächst seine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, um dann auf die entscheidende Frage einzugehen, ob in Verkehrsunfallsachen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ersetzt verlangt werden kann. Mit der ganz überwiegenden Judikatur der Instanzgerichte hat er dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, überschreite er nicht die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung. Was den Geschädigten und seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens angeht, so brauche er laut BGH nicht den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, VI ZR 67/06).
Unfallschaden: Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang kann gerechtfertigt sein
Entscheidet sich der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw für die Reparatur, muss er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. Nur ausnahmsweise darf er die bereits beauftragte Reparatur wieder stoppen.
Diese Grundsätze stellte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auf. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte ein Fahrzeugeigentümer geklagt. Als sein Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, hatte er noch am Unfalltag eine Werkstatt mit der Instandsetzung des Wagens beauftragt. Weil die gegnerische Versicherung Zweifel an der Unfalldarstellung angemeldet hatte, stoppte er die Reparatur und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht ein. Das Fahrzeug wurde erst nach einer Einigung mit der Versicherung vollständig repariert. Daraufhin beanspruchte der Eigentümer eine Entschädigung für die Ausfallzeit von 54 Tagen.
Dies sei nach Ansicht des OLG zwar eine "überlange" Ausfallzeit, die normalerweise nicht erstattungsfähig sei. Unter den gegebenen Umständen sei sie dem Kläger aber ausnahmsweise nicht anzulasten. Es sei vertretbar gewesen, die Reparatur zu stoppen und das Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Allein mit Hilfe der Fotos im Schadensgutachten sei eine sachgerechte Unfallrekonstruktion nicht möglich gewesen. Ein privates Rekonstruktionsgutachten hätte keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht (OLG Saarbrücken, 4 U 470/06 - 153).
Verjährungsunterbrechung: Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift
Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt. Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift.
Das OLG ist der Ansicht des Betroffenen gefolgt, der sich auf Verjährung berufen hatte. Nach Ansicht der Richter sei die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift zwar wirksam gewesen. Sie habe auch die Verjährungsfrist unterbrochen. Diese sei allerdings vor Erlass des Bußgeldbescheids erneut abgelaufen. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift könne die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Die gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten würden nur alternativ bestehen, nicht kumulativ. Das Verfahren müsse daher eingestellt und der Betroffene freigesprochen werden (OLG Brandenburg, 2 Ss (OWi) 22 B/07).
Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum
Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Danach reiche für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen der verbesserten Nachweismethoden nicht mehr jede Wirkstoffmenge. Vielmehr müsse eine Konzentration vorliegen, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Davon gehe man nach Kokaingenuss jedenfalls bei einem Wert ab 75 ng/ml Benzoylecgonin, dem Abbauprodukt von Kokain, aus. Vor diesem Hintergrund gehöre bei einer Verurteilung gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Fehle diese Feststellung, sei das Urteil fehlerhaft.
Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Benzoylecgonin-Wert unter 75 ng/ml eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht komme, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten festgestellt sei, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten seien (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1623/05).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Juni 2007
Im Monat Juni 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Juni 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Juni 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Juni 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Juni 2007.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 14. Juni 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!