November 2007
Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
- Teilzeitarbeit: Rechte bei der Besetzung von Vollzeitstellen oder Aufstockung der Stundenzahl
- Urlaub: Urlaubsabgeltung trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist
- Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung
- Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
- Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung
Baurecht:
- Schallschutz: Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen Bauweisen verlangen?
- Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
- Werkvertragsrecht: Sicherheitseinbehalt bei mehreren Aufträgen für einen Auftraggeber
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme
Familien- und Erbrecht:
- Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
- Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig
- Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
- Schönheitsreparaturen: Vertragliche Renovierungspflicht bei Auszug ist unwirksam
- Betriebskosten: Keine Ausschlussfrist für Abrechnung im Gewerbemietrecht
- WEG: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen
- WEG: Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig
Verbraucherrecht:
- Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
- Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten
- Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
- Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden
- Sanierungsarbeiten: Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden
Verkehrsrecht:
- Unfallschadensregulierung: Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und Weiterbenutzung nach Teilreparatur
- Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
- Fahrverbot: Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Teilzeitarbeit: Rechte bei der Besetzung von Vollzeitstellen oder Aufstockung der Stundenzahl
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt (BAG, 9 AZR 874/06). Die Richter gaben der Klage eines Arbeitnehmers statt, der sich auf eine von mehreren ausgeschriebenen Vollzeitstellen im Betrieb beworben hatte und seinen Teilzeitbeschäftigungsvertrag in einen Vollzeitvertrag ändern wollte.
Wann hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ein Vorzugsrecht bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit längerer Arbeitszeit?
Das Urteil ist für Arbeitgeber mit Teilzeitkräften von großer praktischer Relevanz und bei zukünftigen Stellenausschreibungen zu beachten. Arbeitgeber, die eine Stelle neu besetzen möchten, sollten die Vorgaben von § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besonders berücksichtigen. Demnach besteht für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Vorzugsrecht, wenn
er seinen Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
ein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen ist,
er gleich geeignet ist und
keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Was kann der Arbeitgeber tun?
Im Zweifel ist Arbeitgebern zu empfehlen, sich von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern den Verzicht auf eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit schriftlich bestätigen zu lassen, bevor eine Stelle ausgeschrieben wird. So kann etwaigen Klagen übergangener Teilzeitkräfte auf Verlängerung der Arbeitszeit oder Schadenersatz vorgebeugt werden.
Was gilt bei Aufstockung der Stundenzahl?
Was aber gilt, wenn keine neue Vollzeitstelle geschaffen wird, sondern aufgrund eines gestiegenen Arbeitsaufkommens die Stundenzahl in der Praxis erhöht wird und mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenkontingent entsprechend erhöhen wollen? Kann der Arbeitgeber dann seinem Wunschkandidaten die Aufstockung der Stundenzahl allein anbieten oder muss er die Arbeit unter den Interessenten aufteilen?
Diese Frage hat das BAG zugunsten eines beklagten Arbeitgebers entschieden (BAG, 9 AZR 575/05). Dieser hatte eine Teilzeitkraft favorisiert und allein deren Arbeitszeit erhöht. Bekunden mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Interesse an einer Aufstockung, sei der Arbeitgeber bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, frei. Insbesondere bestehe nach § 9 TzBfG auch keine Verpflichtung, das gestiegene Arbeitszeitvolumen gleichmäßig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.
Urlaub: Urlaubsabgeltung trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist
Für das Entstehen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung kommt es nicht darauf an, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall festgestellt, in dem eine Arbeitnehmerin - trotz Hinweis des Arbeitgebers - statt der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal mit einer Frist von vier Wochen gekündigt hatte. Der Abgeltungsanspruch sei nicht an ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers gebunden. Selbst im Falle einer fristlosen Kündigung bestehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 676/06).
Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber muss aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Betriebsrentenerhöhung auch vornehmen, wenn der Betriebsrentner die ab den Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen versäumt hat.
Dazu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Betriebsrentnern. Erhöhe der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätten, die Betriebsrente, sei er dazu auch bei denen verpflichtet, die ihr Recht erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hätten (LAG Düsseldorf, 14 [3] Sa 700/06).
Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen der Arbeitnehmer die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch nach Ansicht des LAG sachlich gerechtfertigt. Darin drücke sich das Ermessen des Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können (LAG Köln, 14 Sa 545/06).
Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung
Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel.
Das wurde in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein deutlich. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein rund 50 Jahre alter, lediger und seit 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer. Dieser hatte mit einem Kollegen eine industrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstelle. Diese sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu könne ausnahmsweise sogar auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriere. Im konkreten Fall hielt das LAG trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des Kollegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung jedoch für nicht rechtens. Die Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung an, nicht dagegen eine Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 150/07).
Baurecht
Schallschutz: Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen Bauweisen verlangen?
Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Bauherrn mit dem Bauunternehmer. Die Richter stützten dabei die Position des Bauherrn. Sie stellten klar, dass er bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten dürfe, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wähle, die den besseren Schallschutz erbringe, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sei (BGH, VII ZR 45/06).
Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Forderung eines Bauunternehmers auf Abnahme der "bezugsfertigen" Wohnung ab. Die Richter hielten die Wohnung vorliegend nicht für bezugsfertig. Sie schrieben dem Bauunternehmer ins Stammbuch, dass die Bezugsfertigkeit voraussetze, dass die Wohnung vom Erwerber zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden könne. Dazu müsse - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertiggestellt sein. Eine solche Fertigstellung schließe die Fertigstellung des Treppenhauses und des Wärmedämmputzes mit ein. Weitere Wohnungen in der Anlage müssten soweit fertiggestellt sein, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen seien. Aus diesen Wohnungen dürfe nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus dringen (OLG Hamm, 24 U 150/04).
Werkvertragsrecht: Sicherheitseinbehalt bei mehreren Aufträgen für einen Auftraggeber
Arbeitet ein Bauunternehmen für einen Auftraggeber mehrere Aufträge parallel ab, darf der Auftraggeber zur Auszahlung anstehende Sicherheitseinbehalte nicht mit (angeblichen) Gegenforderungen aufrechnen.
Diese gute Nachricht für Bauunternehmer ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Eine Sicherungsabrede über einen Gewährleistungseinbehalt richte sich nach Ansicht der Richter regelmäßig nur auf das konkrete Bauvorhaben. Sei die Gewährleistungsfrist für dieses abgelaufen, müsse der Auftraggeber zahlen (OLG Düsseldorf, 22 U 115/06).
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme
Für Bauunternehmer, die häufig für Generalunternehmer arbeiten, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover zum Gewährleistungseinbehalt von Interesse.
Das AG hat folgende Klausel für unwirksam erklärt: "Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit der Bauleistungsendabnahme fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme einbehalten." Nach Auffassung des AG werde der einzelne Subunternehmer durch die Koppelung des Beginns der Sicherungsdauer an die "Bauleistungsendabnahme", also die vollständige Abnahme aller Gewerke aller Subunternehmer durch den Generalunternehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel, so das AG, stelle die Haftungsdauer letzten Endes in das Ermessen des Generalunternehmers. Das führe dazu, dass sie unwirksam sei (AG Hannover, 464 C 1984/07).
Familien- und Erbrecht
Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehe betrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet der "reiche" Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgende Beitrag behandelt einige Fälle zum Thema "Ehe und Schulden" und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich ist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.
Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung: Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M zahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?
Lösung: M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von 9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen verweigern?
Lösung: Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.
Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein "Oder-Konto" (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?
Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR zurückfordern.
Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig
Vereinbaren die Parteien in einem Ehevertrag, dass der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der Wirksamkeitskontrolle seien alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden, ob eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines Ehegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einer Gesamtnichtigkeit ergeben. Diese könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhalt ungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während der Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis: Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zwei weitere Ausschlussgründe eingegangen:
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit war hier gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen Fahrradunfall vor der Ehe beeinträchtigt war. Durch einen Ehevertrag können auch teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters und des Versorgungsausgleichs war ebenfalls unbedenklich, weil die Eheleute bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen waren, dass sie sich selbst im Alter angemessen unterhalten können.
(BGH, XII ZR 130/04)
Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:
eine grobe Pflichtverletzung,
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen,
Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.
Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Schönheitsreparaturen: Vertragliche Renovierungspflicht bei Auszug ist unwirksam
Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters ist auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dessen Mietvertrag enthielt zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben". In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen". Der Mieter wollte gleichwohl die Wohnung bei seinem Auszug nicht renovieren.
Der BGH gab ihm recht. Nach Ansicht der Richter sei Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam. Der Mieter sei daher nicht verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung auszuführen. Weder aus dem Mietvertrag noch aus der Anlage folge, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlege, als dies nach dem Abnutzungszustand erforderlich sei. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liege vielmehr das Verständnis näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein müsse oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen dürfe. Die Formularbestimmung sei daher als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung unwirksam.
Hinweis: Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Formularklausel im Wohnraummietvertrag unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat (BGH, VIII ZR 316/06).
Betriebskosten: Keine Ausschlussfrist für Abrechnung im Gewerbemietrecht
Bei Wohnraum muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter seine Forderung nicht mehr geltend machen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies nun in einem Rechtsstreit darauf hin, dass eine vergleichbare Regelung für die gewerbliche Miete fehle. Die Rechtsprechung lehne es auch ab, die Ausschlussfrist entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. Im Ergebnis bedeute dies, dass Vermieter die Betriebskosten im Gewerbemietrecht auch noch nach Ablauf eines Jahres geltend machen können (OLG Düsseldorf, I-10 U 66/07).
WEG: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München im Rechtsstreit mehrerer Mitglieder einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft hin. Diese wollten die Verwalterin verpflichten, ihnen gegen Erstattung der Kosten Kopien der Einzelabrechnungen für sämtliche Wohn- und Gewerbeeinheiten zu erstellen.
Die Weigerung der Verwalterin war nach Ansicht des OLG rechtswidrig. Jeder Wohnungseigentümer habe als Kontrollrecht ein Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dies schließe Einzelabrechnungen aller Wohnungseigentümer ein, ohne dass hierfür datenschutzrechtlich Einschränkungen zu beachten seien. Dem stehe das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei. Vielmehr diene die Einsichtnahme dem Zwecke des Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei habe der Wohnungseigentümer auch ein Recht auf Fertigung und Aushändigung von Kopien. Es könne ihm i.d.R. nicht zugemutet werden, handschriftliche Abschriften zu erstellen (OLG München, 32 Wx 177/06).
WEG: Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig
Durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschlossen werden.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zwei Hundehaltern recht, die sich gegen ein entsprechendes Tierverbot zur Wehr gesetzt hatten. Es wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, mit der die Hundehalter zur Entfernung Ihrer Hunde verpflichtet werden sollten. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beschluss über die Hausordnung mit dem generellen Tierhaltungsverbot nichtig sei. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) könne jeder Eigentümer in seiner Wohnung machen was er wolle, solange er die anderen Eigentümer nicht in einem mehr als unvermeidlichen Umfang beeinträchtige. Eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer sei aber nicht bei jeder Haustierhaltung gegeben. So würden z.B. von Zierfischen oder Kleinvögeln keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen. Dies würde ein generelles Haustierverbot nicht berücksichtigen (OLG Saarbrücken, 5 W 154/06-51).
Verbraucherrecht
Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
Der Reisende kann auch nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gegen den Reiseveranstalter noch Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln erheben, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Urlauberin in einem Ferienklub eine Animationsveranstaltung besucht. Die Animateurin bot einem Kind folgende Wette an: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Darauf begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh die in der ersten Reihe sitzende Urlauberin am Hinterkopf. Nach ihrer Rückkehr von der Reise diagnostizierte der Hausarzt zunächst eine Gehirnerschütterung. Einige Monate später traten bei der Urlauberin Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinierungsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde ein Schädel-/Hirntrauma festgestellt, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst hat, aus der sich eine bleibende Epilepsie entwickeln konnte. Lange nach Ablauf der einmonatigen Frist nahm die Urlauberin den Reiseveranstalter in Anspruch. Mit Recht, so der BGH. Er hat ein Verschulden der Urlauberin an dem Fristversäumnis abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte (BGH, X ZR 87/06).
Hinweis: Grundsätzlich müssen Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher wichtig.
Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten
Zeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Baums.
Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.
Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).
Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden
Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.
Auf diesen Grundsatz wies das Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C 117/07).
Sanierungsarbeiten: Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden
Die Eigentümerin eines Grundstücks muss das Betreten und die Benutzung ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur Durchführung zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen - hier zur Sanierung der Stützmauer einer Ortsstraße - erforderlich ist.
Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Auslöser für den Streit war eine auf dem Grundstück der Klägerin stehende Mauer. Diese diente dem Zweck, eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Sie sah sich deshalb gezwungen, die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte sich, das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtete sie, später für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.
Die Ortsgemeinde klagte gegen die Frau und bekam vom VG Recht. Aus dem sogenannten "Hammerschlags- und Leiterrecht" des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch der Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der Unterhaltung der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es letztlich egal, ob die Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer oder zur Erhöhung ihrer Tragkraft im Hinblick auf ein geplantes Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei nur, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob die Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, werde erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später tatsächlich erhoben werde sollte (VG Neustadt, 4 K 819/07.NW).
Verkehrsrecht
Unfallschadensregulierung: Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und Weiterbenutzung nach Teilreparatur
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) ein Versicherungsunternehmen in seine Schranken. Geklagt hatte ein Autofahrer, der schuldlos in einen Unfall verwickelt war. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte Reparaturkosten i.H.v. 13.767,14 EUR, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR (netto 12.200 EUR) und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 EUR ermittelt. Der beklagte Versicherer legte dem Kläger ein Restwertangebot eines Aufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse i.H.v. 4.300 EUR vor und regulierte den Fahrzeugschaden auf dieser Basis mit 7.900 EUR (12.200 ./. 4.300).
Dieses höhere Restwertangebot müsse sich der Autofahrer nach Ansicht des BGH jedoch nicht anrechnen lassen, weil er seinen Wagen (teil-)repariert und weitergenutzt habe. Anrechnen lassen müsse er sich lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert (2.000 EUR). Bei einer fiktiven Abrechnung könne er nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs nicht realisieren könne (BGH, VI ZR 217/06).
Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.
Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
Fahrverbot: Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig
Voraussetzung für ein Fahrverbot ist nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm reicht dafür jedoch eine Verletzung von Halterpflichten nicht aus. Die Richter hoben daher das gegen einen Spediteur erlassene Fahrverbot wieder auf. Obwohl dessen Fahrzeuge mehrfach wegen Verkehrsunsicherheit aufgefallen waren (defekte Reifen, Überladung, mangelhafte Bremsen etc.), könne der Fahrzeughalter nur zu einer Geldbuße verurteilt werden. Ein Fahrverbot könne nur gegen den Fahrzeugführer selbst erlassen werden, nicht aber gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug nicht geführt hätten (OLG Hamm, 4 Ss Owi 428/07).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat November 2007
Im Monat November 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. November 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. November 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!